Ihr Informationsportal zur Ersatzbaustoffverordnung

Der deutschlandweit größte Abfallstrom sind mit ca. 275 Millionen Tonnen pro Jahr die mineralischen Abfälle. Neben der stofflichen Verwertung, inklusive der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen mit Aushubböden, stellt das Recycling einen wichtigen Verwertungsweg dieses Massenstroms dar. Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von mineralischen Abfällen in Form des Einbaus in technische Bauwerke wurden bislang in der LAGA-Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln“ (LAGA-M 20) formuliert, wobei deren Anwendung in den Bundesländern nicht einheitlich war, sondern teils ergänzende oder abweichende Regelungen vorgegeben wurden.

Zum 01.08.2023 wurde die bundeseinheitlich geltende Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) als Artikel 1 der sogenannten Mantelverordnung rechtswirksam. Ebenso wurde die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) mit Artikel 2 neugefasst sowie Gewerbeabfallverordnung (Artikel 3) und Deponieverordnung (Artikel 4) angepasst. Insgesamt ergeben sich somit umfangreiche Neuerungen für den Umgang mit mineralischen Abfällen und Ersatzbaustoffen.

In der folgenden Abbildung sind die Regelungsbereiche der ErsatzbaustoffV (rot) und die der BBodSchV (grün) dargestellt.

Ersatzbaustoffverordnung – ein erster Überblick

Die Ersatzbaustoffverordnung regelt die Güteüberwachung von mineralischen Ersatzbaustoffen sowie Untersuchungspflichten für Bodenmaterial und Baggergut, bevor diese in technischen Bauwerken eingebaut werden dürfen. Sie löst damit die bisherige LAGA-M20 zur „Anforderungen an die Verwertung mineralischer Abfälle in technischen Bauwerken“ ab, welche in vielen Bundesländern Anwendung fand.

Was regelt die Ersatzbaustoffverordnung?

  • Werden mineralische Ersatzbaustoffe für technische Bauwerke (z.B. im Straßen- und Wegebau) hergestellt, müssen diese seit dem 1. August 2023 güteüberwacht werden. Eine Ausnahme besteht für Bodenmaterial und Baggergut: Hier kann auf eine Güteüberwachung verzichtet werden, wenn stattdessen das Bodenmaterial bzw. Baggergut nach der ErsatzbaustoffV untersucht und eingestuft wird.
  • Wer mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken verwenden möchte, hat dabei den Grundwasser- und Bodenschutz nach den Regelungen der ErsatzbaustoffV zu beachten.
Technische Bauwerke sind gemäß § 2 Nr. 3 ErsatzbaustoffV jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 errichtet wird; hierzu gehören insbesondere a) Straßen, Wege und Parkplätze, b) Baustraßen, c) Schienenverkehrswege, d) Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen, e) Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und f) Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen;

Die Untersuchung und Einstufung von Bodenmaterial und Baggergut erfolgt nach §§ 14 bis 16 ErsatzbaustoffV; zu Dokumentationspflichten ist ergänzend § 17 ErsatzbaustoffV zu berücksichtigen.

Mit Einhaltung der Anforderungen nach § 19 ErsatzbaustoffV wird der Grundwasser- und Bodenschutz bei Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken sicher gestellt.

Was regelt nicht die Ersatzbaustoffverordnung?

  • Die Entsorgung mineralischer Abfälle unterliegt verschiedenen abfallrechtlichen Regelungen (z.B. Abfalleinstufung, Verwertung oder Beseitigung auf Deponien) sowie je nach Entsorgungsweg auch Regelungen aus anderen Rechtsbereichen (z.B. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung bei der Verfüllung in Tagebauen, der Verwertung in Landschaftsbauwerken oder der Bodenauf- und Einbringung. Die Verwertung als mineralischer Ersatzbaustoff im Sinne eines Recyclings stellt in der Abfallhierarchie jedoch die zweite Stufe nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dar und hat daher einen besonders hohen Stellenwert.
  • Die Ersatzbaustoffverordnung enthält eine Vielzahl von Sonder- bzw. Ausnahmeregelungen, wonach je nach Einzelfall zusätzliche Anforderungen bzw. abweichende Anforderungen für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe existieren (z.B. Verwertung von Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A nach RuVA-StB, Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in hydraulisch gebunden Gemischen, Wasserbau).

Die Einstufung von Abfällen erfolgt nach der Abfallverzeichnisverordnung; Bei Abfällen eines Spiegeleintrages (gefährlicher und nichttgefährlicher Abfall, z. B. für Bodenmaterial und Baggergut) sind ergänzend die Hinweise der jeweiligen Bundesländer zu berücksichtigen; Grundlage bilden hier die Technischen Hinweise der LAGA.

Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau.

Für wen gilt die Ersatzbaustoffverordnung?

  • Für Abfallerzeuger finden sich Mitteilungspflichten bei Abgabe mineralischer Abfälle an eine Aufbereitungsanlage (§ 3) und Pflichten zur Getrennthaltung beim Rückbau technischer Bauwerke (§ 24)
  • Für Betreiber von Aufbereitungsanlagen finden sich Pflichten zur Annahmekontrolle (§ 3), Güteüberwachung – bestehend aus Eignungsnachweis (§ 5), werkseigener Produktionskontrolle (§ 6), Fremdüberwachung (§ 7) sowie Dokumentationspflichten (§§ 3, 12 und 25)
  • Für RAP-Stra-Prüfstellen und akkreditierte Stellen für die Konformitätsbewertung von mineralischen Ersatzbaustoffen (Überwachungsstellen) finden sich Pflichten zur Durchführung von Eignungsprüfungen und Fremdüberwachung bei Aufbereitungsanlagen (§§ 5, 7, 8 und 12)
  • Für Umweltlabore (Untersuchungsstellen) ergeben sich Pflichten an die Untersuchung (§§ 8, 9 und 14)
  • Straßenbaulastträger bei der Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe und Bodenmaterial im Straßen- und Wegebau (§§ 19 bis 22)
  • öffentliche und private Bauträger bei der Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in Straßenähnlichen Anwendungen (z. B. Wege und Plätze, Logistikflächen etc.) oder dem Gleisbau (vgl. §§ 19 bis 22)

Die Online-Schulung „Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung in der Praxis“ bietet betroffenen Akteuren einen umfassenden Überblick über die neuen Rechtsregelungen, stellt den Bezug zu verwandten Rechtsbereichen dar und gibt wichtige Hinweise zur Umsetzung in der Praxis.

Hilfestellung und Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung:

Die Ersatzbaustoffverordnung - wer ist überhaupt betroffen?

Wir bringen die EBV für Sie auf den Punkt. Was sind die Ziele der Ersatzbaustoffverordnung? Wie ist die EBV aufgebaut und wann findet Sie überhaupt Anwendung?

Die Mantelverordnung

Alles zur Historie, Aufbau und Inhalt der Mantelverordnung, die bundeseinheitlich ab Mitte 2023 in Kraft getreten ist.

Mineralische Ersatzbaustoffe

Was ist ein MEB, welche Bedeutung haben diese, welche Ersatzbaustoffe gibt es und wo werden diese eingesetzt?

Akteure - was kommt auf Sie zu?

Alle Akteure und deren Schnittmenge mit der EBV einfach und auf den Punkt gebracht erklärt. Von Bauherr, Planer, Betreiber, Überwachung, Untersuchung, Bauunternehmung oder Transporteur.

Begriffsdefinitionen der EBV - leicht erklärt!

Von Bodenmaterial, Nebenprodukte, Materialwerte, Materialklassen oder Einbauweisen. Wir erklären die Begriffe und bringen diese auf den Punkt.

Nicht ohne Gütesicherung!

Recyclingbaustoffen ohne Gütesicherung nicht mehr möglich? Wie stellt sich die Probenahme dar? Welche Personen haben die Fachkunde und vieles mehr...

Was ist die Ersatzbaustoffverordnung?

Mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) zum 01. August 2023 wurde die Aufbereitung mineralischer Abfälle sowie das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen und von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut zum Einbau in technische Bauwerke bundeseinheitlich ausschließlich nach den genannten Regelungen zulässig.
Zudem gelten für die Verfüllung von Abgrabungen sowie das Verfüllen von Tagebauen, die Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Verordnung (BBodSchV).

Die ErsatzbaustoffV findet sich als wesentlicher Bestandteil im ersten Artikel der Mantelverordnung und wird durch die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Artikel 2 ergänzt. Mit Artikel 3 und 4 wurden Deponieverordnung (DepV) und Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) an die neuen Regelungen aus der Ersatzbaustoffverordnung angepasst. Der Artikel 5 beinhaltet Regelungen zum Inkrafttreten der einzelnen Verordnungen sowie Änderungen. Ebenso enthält Artikel 5 die Verpflichtung zur Durchführung eines Monitorings, welches die praktischen Auswirkungen der neuen Regelungen bewerten soll. 

Welche Bedeutung hat die ErsatzbaustoffV für ihre Adressaten?

Bei manchen Bauvorhaben entstehen große Mengen an Bau- und Abbruchabfällen, weshalb sie zu den mengenmäßig ausschlaggebendsten Abfallgruppen Deutschlands gehören. Zeitgleich wird eine Vielzahl an Rohstoffen benötigt. Der Anfall mineralischer Abfälle lässt sich nach einer entsprechenden Aufbereitung wiederverwenden. Diese Verwertung wurde bislang länderspezifisch in Regelwerken und Empfehlungen festgelegt.

Die ErsatzbaustoffV soll diese Regelungen nun ablösen und als „Verordnung über die Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“ eine bundesweit einheitliche Vorschrift bilden. Für Unternehmen ergibt sich daraus eine gewisse Rechtssicherheit in der Verwendung der Sekundärrohstoffe.
Die Auseinandersetzung mit dem umweltpolitischen Zielkonflikt ermöglicht es, dass die ErsatzbaustoffV sowohl Menschen und Umwelt schützt, aber zeitgleich die Kreislauffähigkeit der Baubranche vorantreibt und Ressourcen schont, da sie die Abfallverwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz fördert. Die ErsatzbaustoffV formuliert bundeseinheitliche Anforderungen an Grenzwerte und Analysemethoden.

Die Adressaten der ErsatzbaustoffV im Überblick:

Während eines Bauvorhabens sind zahlreiche Akteure mit dem Thema der mineralischen Ersatzbaustoffe konfrontiert. Stillstandfreie und reibungslose Bauabläufe sind das Ziel der Baubeteiligten. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass alle Akteure mit dem Umgang der ErsatzbaustoffV vertraut sind. Indem die gesetzlichen Anforderungen bereits in der Planungszeit angemessen berücksichtigt werden, können Zeit und Kosten bei der Umsetzung von Bauvorhaben gespart werden.

Abbildung vom Betrieb von Aufbereitungsanlagen

Wesentliche Ziele der ErsatzbaustoffV:

  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe
  • Unterstützung der Kreislaufwirtschaft von mineralischen Abfällen und Nebenprodukten
  • Definition von Anforderungen an den Boden- und Grundwasserschutz beim Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken
  • Steigerung von Qualität und Akzeptanz mineralischer Ersatzbaustoffe

Rechtzeitiges Informieren ist für alle Akteure entscheidend!
Die ErsatzbaustoffV stellt für alle Adressaten aus Verwendung und Herstellung eine Umstellung dar.

  • Wirtschaftlich erfolgreiche Unternehmen sollten sich sich frühzeitig mit neuen gesetzlichen Pflichten beschäftigen. Verstöße gegen gesetzliche Pflichten können Probleme im Geschäftsbetrieb verursachen sowie behördliche Sanktionen nach sich ziehen (Bußgelder, Zwangsanordnungen).
  • Die Kontaktaufnahme zu Behörden kann im Bedarfsfall wichtig und auch notwendig sein, um abstrakt formulierte Regelungen z. B. aus der Ersatzbaustoffverordnung in der Praxis angemessen umzusetzen. Hierfür ist allerdings ein grundlegendes Verständnis von gesetzlichen Pflichten im Unternehmen erforderlich.
  • Unternehmen ist die rechtzeitige Auseinandersetzung mit den Inhalten der ErsatzbaustoffV gelingen kann. zu empfehlen. Dafür bietet sich eine Schulung an.

Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung in der Praxis

Erfahren Sie hier mehr zu unserer EBV-Schulung in der Umsetzung!

Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen, welche unsere sehr erfahrenen Referenten für Sie beantwortet haben.

Wir sind ein Sachverständigenbüro im Bereich Abbruch und Umweltschutz und im Rahmen unserer Tätigkeit führen wir des öfteren Probenahmen nach LAGA PN 98 durch. Ich wollte mich erkundigen, ob wir durch die neue, ab 2023 in Kraft tretende Mantelverordnung eine weitere Zertifizierung für die Probenahme neben der PN 98 benötigen.

Wenn Sie im Bereich der Mantelverordnung Probenahmen durchführen wollen, müssen Sie bis 2028 akkreditiert sein. Dieses gilt für Boden und Baggergut. Für die anderen Materialien müssen Sie innerhalb der Güterwachung ab 2023 akkreditiert sein. Für die übrigen mineralischen Abfälle, die an der Anfallstelle beprobt werden müssen, gibt es bis jetzt keine Regelung für die Probenahme.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben uns gefragt, ob die Ersatzbaustoffverordnung weiterhin vorssieht die Sachkunde für die Probenahme fester Abfälle nach LAGA PN 98 zu erwerben? Oder gibt es da jetzt angepasste Fortbildungen?

In der Mantelverordnung wird die PN 98 sowohl in der ErsatzbaustoffV als auch in BBodSchV gefordert. Die Sachkundelehrgänge sind laut EBV alle 5 Jahre zu erneuern. Die Güteüberwachungsgesellschaften möchten für Ihre Mitglieder die Qualität der Schulungen erhöhen. Es sollen mehr praktische Übungen, speziell für Gesteinskörnungen gemäß EBV durchgeführt werden. Hier wurden die PN 98 Schulungen um ein paar Folien zur EBV angepasst.

 

Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben uns gefragt, ob der Besuch des Kurses „Einführung in die EBV“ zur Zertifizierung für die Probenahme von Ersatzbaustoffen ausreicht.

Die Antwort heißt nein. Dafür ist eine Akkreditierung erforderlich.

Stellen Sie Ihre Fragen an uns!

Schulungen für den Fachbereich EBV:

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