Ein wesentlicher Bestandteil der ErsatzbaustoffV stellt die Güteüberwachung mineralischer Ersatzbaustoffe dar. Um diese zu wahren, müssen Überwachungs– und Untersuchungsstellen ihren Pflichten gemäß der Verordnung nachkommen, welche sich allerdings grundlegend von bisherigen Regelwerken unterscheidet. Wohingegen bislang der Einsatz von nicht umweltgüteüberwachter Recyclingbaustoffen möglich und demzufolge gängige Praxis war, verhindert die ErsatzbaustoffV diesen Einsatz ohne Gütesicherung.

Die ErsatzbaustoffV bildet die Grundlage für die Umweltanforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes. Diese Verordnung gilt für alle Ersatzbaustoffe, sie löst die LAGA M20 für die Einbauweisen ab. Die bautechnischen Belange bleiben von der Verordnung unberührt und gelten weiterhin.

Probenahme:

Ein wesentlicher Bestandteil für die Güteüberwachung stellt die ordnungsgemäße Probenahme dar.
Diese hat von Personen zu erfolgen, welche die nötige Fachkunde für die Probenahme vorweisen können. Bei dem Eignungsnachweis (EgN) sowie der Fremdüberwachung (FÜ) liegt diese Verantwortung bei den Überwachungsstellen.

Die Anzahl der aus einem Haufwerk zu entnehmenden Proben sowie die jeweilige Menge und die Art der anschließenden Aufbereitung richtet sich nach dem Volumen der Grundmenge. Die LAGA PN 98 fordert eine repräsentative entsprechende Durchschnittsprobe anstelle einer Stichprobe, welche sich laut EBV wie folgt ergibt:

  1. Entnahme der Laborproben aus der jeweils ersten Produktionscharge von 200 – 500 m³ entsprechend des in der Norm vorgegebenem Umfang und Anzahl.
    –> Entnahme von Einzelproben
    –> Homogenisierung und Verjüngung der Proben schafft zu prüfende Laborprobe

  2.  Analytikstelle im Labor stellt durch weitere Vorbereitungen und das Homogenisieren der Laborprobe jeweils eine Prüfprobe als Durchschnittsprobe her.

Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung in der Praxis

Schulung zur Ersatzbaustoffverordnung

Materialprüfung:

Mineralische Ersatzbaustoffe sind in allen Korngrößenverteilungen zu untersuchen, in denen sie in Verkehr gebracht werden sollen. Der jeweilige Umfang der zu prüfenden Parameter hängt von der Materialklasse und dem Zweck der Untersuchung ab.

Im Vergleich zu bislang gültigen Technischen Richtlinien ändert sich bei den Analysemethoden einiges:

  1. Eluate und Perkolate werden anstelle eines Wasser-/ Feststoffverhältnisses von 10:1 nun mit einem WF-2 hergestellt
  2. Der Eignungsnachweis erfordert den ausführlichen Säulenversuch nach DIN 19528
  3. Die Werkseigene Produktionskontrolle sowie die Fremdüberwachung erfordern den Säulenkurztest nach DIN 19528 oder den Schüttelversuch nach DIN 19529
  4. Für Feststoffe erfolgt die Feststoffanalytik nach DIN EN 13657

Eluate

Flüssigkeit, in der Rückstände gelöst sind

Perkolate

Mineralien, welche bei dem Durchfließen von Wasser durch ein
festes Substrat aus einem Feststoff herausgelöst wurden

Eignungsnachweis: § 5 EBV

Der Eignungsnachweis (EgN) wird auch als Erstprüfung einer Aufbereitungsanlage vor der Inbetriebnahme gesehen und wird zusätzlich nur bei gravierenden Änderungen an der stationären Anlage oder bei jedem Wechsel der Baumaßnahme einer mobilen Anlage erneut erforderlich. Dabei wird folgendes geprüft:

  • Materialwerte zur Klassifizierung des Materials
  • Überwachungswerte bei RC-Material als Feststoffwerte (gemäß Anlage 4 Tab. 2.2)
  • Anlage 4 Tabelle 2.1 Zusätzliche Parameter im ausführlichen Säuleneluat.

Mineralwerte

Materialwerte finden sich in Anlage 1 Tabelle 1 EBV

Der EgN umfasst:

  • Erstprüfung der Materialwerte jedes einzelnen in Verkehr gebrachten MEB
  • Betriebsbeurteilung nach Ablauf und Technik

Überwachungswerte müssen neben den Eluatwerten bei der Erstprüfung einer Aufbereitungsanlage zur Herstellung von Recycling-Baustoffen ermittelt werden.

In Anlage 4 der EBV, Tabelle 2.2 finden sich Überwachungswerte für die folgenden Recycling-Baustoffe:

  • Arsen
  • Blei
  • Chrom
  • Cadmium
  • Kupfer
  • Quecksilber
  • Zink
  • PCB6

–> Für den EgN bestehen Übergangsfristen, sodass dieser i.d.R. erst ab 01.12.2023 benötigt wird.

Der EgN umfasst:

  • Erstprüfung der Materialwerte jedes einzelnen in Verkehr gebrachten MEB
  • Betriebsbeurteilung nach Ablauf und Technik

Werkseigene Produktionskontrolle: § 6 EBV

Zur WPK gehört für den Betreiber einer Aufbereitungsanlage auch die Annahmekontrolle bei jeglichem angelieferten Material.
Die Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) wird durch den Hersteller selbst durchgeführt und umfasst:

  • Materialwerte im Eluat zur Klassifizierung des Materials
  • Beachtung von Bezugswerten im Falle einer Überschreitung der der zulässigen Materialwerte

Die Überschreitung eines Materialwertes ist im Rahmen der WPK innerhalb einer Zeitreihe von 5 aufeinanderfolgenden Überprüfungen zulässig.

Materialwertprüfhäufigkeiten:

Alle 4 Produktionswochen, also durchschnittlich 12-mal jährlich hat die WPK unter der Herstellung des Eluats im Säulenkurztest nach DIN 19528 oder im Schüttelversuch nach DIN 19529 zu erfolgen. Mindestens alle angefangenen 5000 Tonnen, jedoch nicht mehr als 36-mal jährlich ist diese Untersuchung durchzuführen.

Für Mitglieder einer Güteüberwachungsgemeinschaft reduziert sich die Häufigkeit der Prüfung auf alle 8 Produktionswochen oder mindestens alle 10.000 angefangene Tonnen, jedoch nicht öfter als 18-mal im Jahr.

LAGA PN 98 Schulung

Fremdüberwachung: § 7 EBV

Die Fremdüberwachung (FÜ) wird durch die Überwachungsstelle durchgeführt und umfasst folgende Untersuchungen:

  • Materialwerte im Eluat zur Klassifizierung des Materials
  • Überwachungswerte als Feststoffwerte bei jeder 2. FÜ
  • Beachtung von Bezugswerten im Falle einer Überschreitung der zulässigen Materialwerte

Die Überschreitung eines Materialwertes ist im Rahmen der FÜ innerhalb einer Zeitreihe von 5 aufeinander folgenden Überprüfungen zulässig.
Bei der ersten FÜ dürfen die Materialwerte jedoch nicht überschritten werden.

Materialwertprüfhäufigkeiten:

Alle 13 Produktionswochen, also durchschnittlich 4-mal jährlich hat die unter der Herstellung des Eluats im Säulenkurztest nach DIN 19528 oder im Schüttelversuch nach DIN 19529 zu erfolgen. Eine Feststoffanalytik hat jede 2. Fremdüberwachung zu erfolgen und umfasst die Untersuchung am Königwasserextrakt nach DIN EN 13567.
Mindestens alle angefangenen 15.000 Tonnen, jedoch nicht mehr als 12-mal jährlich ist diese Untersuchung durchzuführen.

Mitglieder einer Güteüberwachungsgemeinschaft unterliegen dem Turnus der Prüfung 2-mal jährlich, mindestens aber alle 30.000 Tonnen, aber maximal 6-mal im Jahr.

Güteüberwachungsgemeinschaft:

Gemeinschaft, deren Mitglieder im Rahmen der Güteüberwachung nur den halben Prüfaufwand bewältigen müssen. Die genauen Anforderungen für deren Bestehen werden in der ersten Novelle der EBV geregelt.

Zusammengefasst ändert sich hinsichtlich der Güteüberwachung sowie der Dokumentation für Anlagenbetreiber folgendes:

  • Vor dem Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV oder bis zum Verstreichen der Übergangsfristen müssen …
    … konkrete Annahmebedingungen festgelegt werden
    … EgN beauftragt werden, damit die Frist bis zum 30.11.2023 eingehalten werden kann
    … Personal geschult werden nach LAGA PN 98, damit die WPK-Probenahme fachgerecht erfolgen kann
    … Fremdüberwachung vertraglich gebunden werden

  • Ab dem Inkrafttreten der EBV müssen…
    … EgN bei Bedarf aktualisiert werden
    … Abfallregister um Lieferscheine ergänzt werden
    … Maßnahmen der Güteüberwachung dokumentiert werden
    … Annahmedokumentation fortlaufend geführt werden