Am 01. August 2023 trat die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft. Diese regelt bundeseinheitlich die Herstellung und Anwendung mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken. Vor dem Inkrafttreten der EBV trat die Novellierung am 18. Juli 2023 in Kraft, welche den Vollzug der EBV klarer regeln und die Verordnung auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik bringen soll.
Darüber hinaus werden in § 13 a Kriterien für die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften formuliert. Die wesentlichen Aspekte sind dabei:
- Die Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Güteüberwachungsgemeinschaft ihren Sitz hat.
- Die Anerkennung wird nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen sind:
Der Güteüberwachungsgemeinschaft sind eine oder mehrere Überwachungsstellen und eine oder mehrere Untersuchungsstellen zugehörig.
Welche Neuerungen gibt es seit der Novellierung vom 18. Juli 2023?
In der bereits vor dem Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV veröffentlichten Novellierung wurde der Absatz gestrichen, nach dem die Verordnung die Voraussetzungen für den schadlosen Einsatz MEB regelt. Die Entscheidung wird damit begründet, dass die Regelungsvorschläge zum Ende der Abfalleigenschaft und zum Nebenproduktstatus nicht mehr Bestandteil der Verordnung sind. Dafür soll eine gesonderte Verordnung zum Ende der Abfalleigenschaft in der laufenden Legislaturperiode erarbeitet werden.
Seit der Novellierung vom 18. Juli 2023 zählen auch thermische Behandlungsanlagen, bei denen der Bindemittelanteil aus Ausbauasphalt oder teer- bzw. pechhaltigen Straßenausbaustoffen entfernt und mineralische Stoffe gewonnen werden, als Aufbereitungsanlage im Sinne der EBV.
Die Definition einer Überwachungsstelle wurde mit der Novellierung der Ersatzbaustoffverordnung erweitert, sodass deren Akkreditierung nicht beliebig nach DIN EN ISO/IEC 17065 sein darf. Vielmehr wird die Begrifflichkeit dahingehend erweitert, dass es sich um eine Akkreditierung für Gesteinskörnungen und ungebundene Gemische handeln muss.
RAP-Stra Prüfstellen haben eine Notifizierung des jeweiligen Bundeslandes. Eine zusätzliche Akkreditierung ist nicht notwendig!
Mit der Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung wurde eine neue DIN für die Probenahme von Böden in-situ eingeführt. Nach Abschnitt 4 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung kann insbesondere die DIN 19698:2019-01 „Untersuchung von Feststoffen – Probenahme von festen und stichfesten Materialien“ Teil 6 für die Vorerkundung herangezogen werden.