Für die Verwendung als Baustoff eignen sich neben den Primär-Rohstoffen auch einige Abfälle. Dazu zählen einzelne mineralische Abfälle, welche sowohl bei der Müllverbrennung, während Bauvorhaben, bei industriellen Vorgängen oder in der Produktion von Stahl und Eisen angefallen sind. Eine entsprechende Aufbereitung ermöglicht die Wiederverwendung als mineralische Ersatzbaustoffe.
Mit dem Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV am 01. August 2023 ist der Begriff des mineralischen Ersatzbaustoffs in § 2 der Verordnung geregelt. Demnach stellt dies einen mineralischen Baustoff dar, welcher als Nebenprodukt oder Abfall bei Baumaßnahmen anfällt und sich unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung aus umwelttechnischer und bauphysikalischer Sicht zum Einbau in technische Bauwerke eignet.
Aufbereitung:
Sortierung, Siebung, Reinigung oder Zerkleinerung durch Brechen.
Technische Bauwerke:
Laut der ErsatzbaustoffV stellt ein „technisches Bauwerk“ eine mit dem Boden verbundene Anlage dar. Sowohl Bahnbauwerke als auch Straßenbauwerke oder Lärm- und Sichtschutzwälle sowie Baugruben und Parkplätze gehören dazu.
Insbesondere die Parameter, welche aus umwelttechnischer Sicht relevant sind, werden in der ErsatzbaustoffV geregelt. Darin finden sich Schadstoffgrenzwerte, welche für den Einbau der Sekundärrohstoffe eingehalten werden müssen.
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22.11.2024, 13.02.2025, 14.03.2025
Allgemeine Informationen zu mineralische Ersatzbaustoffen:
Welche Bedeutung haben MEB?
Mineralische Abfälle stellen in Deutschland den mengenmäßig größten Abfallstrom dar. Da diese ohnehin als Abfall anfallen, erübrigt sich durch die Aufbereitung und Verwertung dieser Materialien die ansonsten unumgängliche Entsorgung. Durch die in der Ersatzbaustoffverordnung geregelte Güteüberwachung können diese mineralischen Ersatzbaustoffe Primärrohstoffe wie Sande, Kiese oder Splitt ersetzen. Demzufolge leisten die aufbereiteten mineralischen Abfälle einen entscheidenden Beitrag zur Kreislauffähigkeit der Bauwirtschaft und können die Kosten eines Bauvorhabens reduzieren. Dabei unterliegt die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen allerdings dem umweltpolitischen Zielkonflikt der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen unter der Eingrenzung, dass Mensch und Umwelt, insbesondere der Boden und das Grundwasser, geschützt werden müssen.
Mineralische Ersatzbaustoffe werden häufig als Sekundärrohstoffe bezeichnet, da diese heutzutage in großen Maßen Primärrohstoffe ersetzen und vielerorts die begrenzten Deponiekapazitäten entlasten.
Welche Ersatzbaustoffe gibt es?
Mineralische Ersatzbaustoffe können aus verschiedenen Abfällen und Nebenprodukten durch Recycling hergestellt werden. Dazu gehören:
Der bei Abgrabungen und Bauarbeiten anfallende Erdboden kann bei Einhaltung der Materialwerte in Hinterfüllungen von Arbeitsräumen oder zur Aufschüttung von Flächen wiederverwendet werden. Damit Bodenaushub neben Geländeanpassungen und Böschungen auch im Straßenbau eingesetzt werden kann, müssen die entsprechenden geotechnischen und bodenmechanischen Eigenschaften sichergestellt sein.
Dieses Abfallprodukt entsteht bei der Verbrennung von Hausmüll. Die Asche setzt sich unter anderem aus mineralischen Bestandteilen wie Schlacken, Sanden oder Kies zusammen und kann als Zuschlagstoff für zementgebundene Materialien wie Beton oder in Asphalt als mineralischer Ersatzbaustoff wiederverwendet werden.
Wenn Beton- oder Ziegelbruch bei einem Abbruchvorhaben getrennt gesammelt und anschließend aufbereitet werden, kann dieses Material als mineralischer Ersatzbaustoff wiederverwendet werden.
Reiner Betonbruch wird in der EBV nicht geregelt. Allerdings kann Beton zu R-Beton recycelt werden. Hierfür gilt die DIN 4226-101 und die Anforderungen an bauliche Anlagen bezgl. Boden und Gewässer (ABuG).
Die Verwertung von Straßenaufbruch wird nicht durch die EBV geregelt. es gilt die RuVA-Stb. oder ähnliche Vorgaben in den Bundesländern.
Dieses Material entstammt dem Unterbau von Eisenbahnschienen und kann demzufolge nach längerem Gebrauch Verschleißspuren aufweisen. Gleisschotter weist häufig Belastungen von Herbizide, MKW und PAK auf. Demzufolge muss dieses Material aufbereitet werden, um anschließend als mineralischer Ersatzbaustoff wiederverwendungsfähig zu sein. Das wird allerdings nicht in der EBV geregelt, sondern die Verwendung von Ersatzbaustoffen auf einer Deponie wird in der DepV geregelt.
Wie werden diese EB hergestellt?
Wo werden mineralische Ersatzbaustoffe eingesetzt?
Die Anwendungsmöglichkeiten von güteüberwachten mineralischen Ersatzbaustoffen können vielfältig sein. Die nachhaltigen Alternativen zu Primärbaustoffen können sowohl im Erd- und Deponiebau, aber auch im Straßenbau sowie bei der Herstellung von Beton eingesetzt werden.
Allein im Deponiebau finden verschiedenste Ersatzbaustoffe Anwendung. Die Verwendung von Ersatzbaustoffen auf einer Deponie wird in der DepV geregelt und nicht von der EBV! Die Einsatzmöglichkeiten lassen sich allerdings nach Hochwertigkeit abstufen. Beim Einbau sind insbesondere technische Bauwerke im Tiefbau, Schienenverkehrswegebau, befestigte Flächen, Leitungsgräben sowie Lärm- und Sichtschutzwälle von den Änderungen infolge der ErsatzbaustoffV betroffen. » Mehr zum Thema Einbau MEB finden Sie hier.
Die EBV ermöglicht überdies auch die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen.
Sammlung mineralischer Abfälle aus technischen Bauwerken:
Ein wesentliches Ziel der ErsatzbaustoffV stellt die Förderung der Kreislaufwirtschaft dar. Um eine kreislauffähige Baubranche zu ermöglichen, stellt der selektive Rückbau und die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen einen entscheidenden Punkt dar, damit diese wiederverwendet und vorrangig recyclet werden können.
Für die höchstmögliche Verwertung ist eine besonders gute Qualität des Rohmaterials vorausgesetzt, welche durch den selektiven Rückbau ermöglicht wird.
Diejenigen Gemische und mineralischen Stoffe, die beim Rückbau technischer Bauwerke anfallen, müssen getrennt gesammelt, separiert transportiert und entsprechend dokumentiert werden.
Die Pflicht zur getrennten Sammlung von mineralischen Abfällen entfällt lediglich, wenn dies einen wirtschaftlich unzumutbaren Aufwand darstellt oder wenn dies technisch nicht möglich ist.
Die Beweislast dafür obliegt dem Abfallerzeuger, also dem Bauherrn oder dem Bauunternehmer.
Im Anschluss an die Sammlung der mineralischen Abfälle am Anfallort werden diese im Zuge der Wiederverwendung zu einer Aufbereitungsanlage gebracht. Dort muss eine Annahmekontrolle erfolgen.
In jedem Fall ist die getrennte Sammlung zu dokumentieren. Wird diese nicht durchgeführt, sind die Gründe dafür zu dokumentieren.
Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe:
Um dem Schutz von Grundwasser, Boden und Mensch zu entsprechen, legt die Ersatzbaustoffverordnung eine medienschutzbasierte Beurteilung MEB fest, welche auf dem wissenschaftlichen Fachkonzept des Umweltbundesamtes basiert.
Dabei handelt es sich bei den Materialwerten um Orientierungswerte und Grenzwerte bestimmter chemischer Parameter für mineralische Ersatzbaustoffe, welche der Zuordnung zu einer Materialklasse dienen. Diese Werte berücksichtigen lediglich die umweltschutzrelevante Beurteilung und überprüfen nicht die bautechnische Eignung eines MEB. Dafür müssen die einschlägigen Regelwerke der FGSV hinzugezogen werden.
Geringere Materialwerte bedeuten, dass der mineralische Ersatzbaustoff einer besseren Materialklasse zugeordnet werden kann.
Für Recyclingbaustoffe liegen die Materialwerte fast ausschließlich im Eluat vor. Lediglich der Schadstoff PAK wird im Feststoff erprobt.
Die Materialwerte für RC-1, RC-2 und RC-3 finden sich in Anlage 1, Tabelle 1 der EBV:
- ph-Wert
- elektrische Leitfähigkeit
- Sulfat, PAP und Chrom
- Kuper und Vanadium
In Tabelle 4 finden sich zusätzliche Materialwerte für Belastungen.
Dahingegen liegt für Bodenmaterial eine größere Anzahl an Materialwerten vor. Dabei ist bei der Analyse die Untersuchung im Eluat sowie im Feststoff wie folgt zu berücksichtigen:
- Materialklasse BM-0
–> Analyse im Feststoff
–> für Sulfat erfolgt die Analyse im Eluat - Materialklassen BM-0*, BM-F0*, BM-F1, BM-F2 und BM-F3
–> alle Parameter sind im Feststoff sowie im Eluat zu untersuchen
Materialwerte für Bodenmaterial und Baggergut finden sich in Anlage 1 der EBV, Tabelle 3.
Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe:
Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen:
Anforderungen:
Die Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technischen Bauwerken variieren für jede Ersatzbaustoffklasse und richten sich nach den folgenden Parametern:
- 17 Einbauweisen nach EBV
- Grundwasserdeckschicht mit den Bodenarten (Sand, Lehm, Schluff oder Ton)
- Bodenart (Schluffiger Boden, Sand, Ton oder Lehm)
- Mächtigkeit der grundwasserfreien Sickerstrecke
- Lage in Bezug auf Wasserschutzbereichen (innerhalb oder außerhalb WSG III A, HSG III, Wasservorranggebiete, …)
Gemäß der EBV hat der Einbau MEB oberhalb der Grundwasserdeckschicht zu erfolgen. Diese grundwasserfreie Sickerstrecke kann nach Zustimmung der entsprechenden Behörde künstlich hergestellt werden, wenn Sie nicht aus Boden, Sand, Ton oder Lehm besteht.
Aus dieser Mächtigkeit ergeben sich anschließend günstige oder ungünstige Einbaubedingungen.
Informationen bezüglich der Grundwasserabstände können aus Daten der Baugrundgutachten erlangt werden.
In den Einbautabellen der ErsatzbaustoffV finden sich die 17 Einbauweisen für RC-Baustoffe in Abhängigkeit von den Eigenschaften der Grundwasserdeckschicht. Da der Einbau MEB nur entsprechend der Einbauklassen in den Einbautabellen erfolgen kann, ist ein gütegesicherter Einbau gewährleistet
Per Fußnotenregelungen werden weitere Einsatzmöglichkeiten für Konzentrationswerte der MEB festgelegt oder Einschränkungen im Einsatz definiert.
Die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe erfordert gewisse Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Diese umfassen:
- Lieferschein und Deckblatt
- Anzeigepflichten bei den zuständigen Behörden für einige Materialien
- Ersatzbaustoffkataster
Für den Einbau MEB oder ihrer Gemische bestehen gewisse Anzeigepflichten:
Der Verwender hat der zuständigen Behörde 4 Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn:
- Mindestens 250 m³ der Klassen RC-3, BM-F3 oder BG-F3 verbaut werden
- Mindestens 250 m³ bestimmter Schlacken und Aschen (HMVA, SWS, CUM, …) eingebaut werden
- Mineralische Ersatzbaustoffe in Wasserschutzbereichen oder Heilschutzquellen eingebaut werden
–> die einzige Ausnahme dieser Voranzeige für den Einbau in einer Wasserschutzzone stellen die Klassen BM-0, BG-0, GS-0, SKG sowie deren Gemische dar.
Alle anderen MEB’s können außerhalb einer Wasserschutzzone ohne Anzeigepflicht eingebaut werden, sofern die Materialwerte für die bestimmte Einbauweise eingehalten werden.
Folgende Angaben müssen in der Voranzeige über das einzubauende Material erfasst werden:
- Bauherr oder Verwender
- Materialklasse sowie Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffs bzw. Gemischs
- Masse und Volumen
- Einbauweise inklusive Nummer und Bezeichnung
- Höchster zu erwartender Grundwasserstand
- Mächtigkeit der sickerfreien Deckschicht
- Lageskizze des Einbauortes sowie Bezeichnung und Lage des Bauvorhabens
- Lage der Baumaßnahme zu Heilschutzquellen und Wasserschutzgebieten
- Bodenart der Grundwasserdeckschicht
Die Voranzeige wird durch eine Abschlussanzeige ergänzt. Diese wird durch den Verwender 2 Wochen nach Abschluss des Bauvorhabens ausgestellt und beinhaltet die tatsächlich eingebauten Mengen sowie die Materialklassen, welche sich aus den zusammengetragenen Lieferscheinen ergeben. Die Abschlussanzeige ist unverzüglich den zuständigen Behörden schriftlich oder elektronisch auszuhändigen.
In das Ersatzbaustoffkataster pflegt die zuständige Behörde den Einsatz von anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen ein. Dabei werden die Angaben aus Vor- und Abschlussanzeige aufgenommen.
Solange kein elektronisches Kataster besteht, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die angezeigte Verwendung MEB aufzubewahren!
Zusammengefasst lassen sich für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe folgende Änderungen durch das Einführen der ErsatzbaustoffV festhalten:
- Lokalisieren des Einbauortes mit Koordinaten
- Benennung des Verwenders und des Bauherrn
- Schilderung der Einbausituation inklusive
o Einbauweisen
o Grundwasserstand
o Lage zu Wasserschutzgebieten
o Mächtigkeit der sickerwasserfreien Deckschicht
o Benötigte Einbaumengen und daraus resultierend eventuelle Anzeigepflichten
Schlungen im Bereich Boden:
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