Die Umstellung von betrieblichen Prozessen auf die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist je nach dem, wie die Betriebe in der Vergangenheit aufgestellt waren mehr oder weniger umfangreich. Insbesondere im Bereich des Straßenbaus gab es bereits ein System der Güteüberwachung ähnlich dem aus der Ersatzbaustoffverordnung. Dies bestand und besteht nun auch nach der Ersatzbaustoffverordnung aus dem in der Regel einmalig zu erstellenden Eignungsnachweis sowie einer regelmäßigen Fremdüberwachung (FÜ) und werkseigenen Produktionskontrolle (WPK).
Dazu gehören:
- Bauherren
- Planer
- Betreiber von Aufbereitungsanlagen
- Überwachungsstellen
- Untersuchungsstellen
- Bauunternehmen
- Transporteure
Entscheidende Unterschiede zu den bisherigen Regelungen der Bundesländer bestehen für alle Akteure in den neuen Analyseverfahren und entsprechenden Bewertungsmaßstäben.
Gemäß der Ersatzbaustoffverordnung beinhaltet die Umweltgüteüberwachung fortan neben dem einmaligen Eignungsnachweis auch die regelmäßige Werkseigene Produktionskontrolle sowie die kontinuierliche Fremdüberwachung, woraus sich für die beteiligten Akteure folgende Änderungen ergeben.
Betreiber von Aufbereitungsanlagen:
Hersteller von mineralischen Ersatzbaustoffen müssen ab sofort wissen, für welchen Verwendungszweck die Herstellung erfolgt. Demzufolge ist mit dem Einführen der ErsatzbaustoffV kein einfaches und unüberlegtes Brechen mehr möglich. Es erfolgt eine Marktbereinigung, da das Güteüberwachungssystem gütegesicherte Ersatzbaustoffe gewährleistet und unkontrolliertes Hinterhofrecycling vermeidet.
Das Ziel der Hersteller ist es, einen qualitativ hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoff zu erzeugen. Dafür sind qualitativ hochwertige Rohmaterialien essenziell, deren Beschaffenheit er überprüfen muss.
Demzufolge hat bei jeder Anlieferung eine Annahmekontrolle zu erfolgen, welche eine Sichtkontrolle sowie ergänzende Feststellungen zur Einschätzung des Materials umfasst und zu dokumentieren ist.
Die Annahmekontrolle ist ein Bestandteil der Werkseigenen Produktionskontrolle und umfasst:
- Sichtkontrolle
- Charakterisierung des Materials, sodass die Zusammensetzung, die Farbe, der Geruch, die Konsistenz oder das Aussehen dokumentiert wird. Die Daten können aus Vorerkundungen gezogen werden oder bei den Abfallbesitzern erfragt werden.
- Optional eine chemische Analytik
Bei der Herstellung von Recyclingbaustoffen unterliegen die Anlagenbetreiber der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK). Im Vergleich zu vorigen Regelwerken bezieht die EBV fortan den gesamten Betrieb inklusive Personal, der Anlage sowie der Betriebsorganisation in die WPK ein.
Besonderheiten für Anlagenbetreiber:
Im Rahmen der WPK kann die Probenahme durch den Hersteller selbst, also einen sachkundigen Probenehmer erfolgen. Dieser benötigt eine entsprechende Einweisung durch die Untersuchungsstelle sowie eine Bestätigung der rechtmäßigen Probenahme durch einen Fachkundigen.
Für den Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen müssen einige Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten berücksichtigt werden, sodass der Verbleib eines Gemisches oder MEB vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk dokumentiert ist.
Für den Abfallerzeuger oder- besitzer ergibt sich die Pflicht, spätestens bei der Anlieferung einen Lieferschein zu erstellen. Dieser beinhaltet:
- Wer den MEB in Verkehr bringt
- Materialklasse sowie die Art des MEB
- bei der Anlieferung von mineralischen Abfällen: Abfallschlüssel gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
- zuständige Überwachungsstelle oder Untersuchungsstelle
- Liefermenge
- Körnung oder Bodenart des Materials
- Transporteur
Der ausgefüllte Lieferschein ist zu unterschreiben und dem Beförderer zu übergeben. Dieser übergibt ihn an den Verwender des MEB.
Anlagenbetreiber, oder diejenigen, die nicht aufbereitetes Bodenmaterial und Baggergut in Verkehr bringen, müssen den Lieferschein als Kopie oder Durchschrift 5 Jahre nach Ausstellung aufbewahren!
Überwachungsstellen:
Hersteller mineralischer Ersatzbaustoffe stehen für das Inverkehrbringen von RC-Baustoffen jeglicher Materialklassen und Körnungen in der Pflicht, der Güteüberwachung gemäß § 4 – 13 EBV gerecht zu werden.
In Zusammenarbeit mit einer Überwachungsstelle, welche eine RAP Stra- Prüfstelle Fachgebiet D und I oder eine nach DIN EN ISO/ IEC 17065 akkreditierte Stelle sein kann, werden der Eignungsnachweis, die werkseigene Produktionskontrolle sowie die Fremdüberwachung durchgeführt. Die Ergebnisse der Analyse sind entsprechend der EBV zu dokumentieren.
Bezüglich des § 5 EgN hat die Überwachungsstelle folgendes durchzuführen:
- Erstprüfung (Materialanalyse)
- Betriebsbeurteilung (Organisation des Anlagenbetriebes, technische Anlagenkomponenten sowie personelle Ausstattung
Bezüglich des § 7 FÜ hat die Überwachungsstelle
- Die Probenahme durchzuführen
Untersuchungsstellen:
Erzeuger oder Besitzer müssen mineralische Abfälle bzw. mineralische Ersatzbaustoffe, welche in einem technischen Bauwerk wiederverwendet werden sollen, auf die zur Bestimmung einer Materialklasse erforderlichen Parameter der EBV-Anhang 1 Tabelle 3 und ggf. Tabelle 4 von einer Untersuchungsstelle im Rahmen der WPK analysieren zu lassen.
Anknüpfend an die Überwachungsstellen, stellen die Untersuchungsstellen ebenfalls einen entscheidenden Teil der Umweltgüteüberwachung nach § 4 – 13 EBV dar.
Bezüglich des § 6 WPK hat die Untersuchungsstelle folgendes durchzuführen:
– Analytik der vom geschulten Betriebspersonal genommenen Probe und ggf. Probenahme
Bezüglich des § 7 FÜ hat die Überwachungsstelle folgendes durchzuführen:
– Analytik der durch die Überwachungsstelle genommenen Probe
Die ErsatzbaustoffV schreibt für Untersuchungsstellen eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/ IEC 17025 vor.
Durch die Einführung der ErsatzbaustoffV steigt für die Überwachungsstellen unter anderem der Aufwand bei der Probenahme. Explizit sehen sich die Analytiklabore mit den folgenden Problemen konfrontiert:
- Die deutlich größere benötigte Probemenge führt zu einem Mehraufwand in der Probenahme
- Die Art und Weise der Probenahme und Aufbereitung weichen in der EBV und BBodSchV teilweise voneinander ab
- Die vorgeschriebene Ausdehnung der Probenlagerung von 3 auf 6 Monate bei 8 °C schafft einen erheblichen logistischen und energetischen Mehraufwand
- Messunsicherheiten führen zum erschwerten Einhalten der niedrigen Grenzwerte
→ demzufolge wird die Analytik für Labore und Untersuchungsstellen teurer und zeitaufwändiger
Bauunternehmen:
Bauunternehmen sind sowohl mit dem Anfall von mineralischen Abfällen konfrontiert und müssen zudem beim Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke den Anforderungen der ErsatzbaustoffV gerecht werden. Diese umfassen:
- Einbautabellen gemäß EBV
- Zulässige Einbauweisen in Bezug auf die Materialklassen
- Zusätzliche Parameter für einen rechtmäßigen Einbau
Als Abfallerzeuger obliegt den Bauunternehmen bzw. dem Bauherrn die Beweislast im Rahmen der Sammlung von angefallenen mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken.
Beim Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe müssen unter gewissen Bedingungen Anzeigepflichten berücksichtigt werden. Verwender müssen teilweise Voranzeigen, aber auch Abschlussanzeigen berücksichtigen.
Als Verwender erhalten die Bauunternehmen vom Beförderer den vom Anlagenbetreiber ausgefüllten Lieferschein. Diese sind für ein Bauvorhaben zu sammeln und unverzüglich nach Erhalt zusammenzufügen und mit einem Deckblatt zu versehen. Dieses enthält:
- Verwender des MEB
- Bauherrn des Bauvorhabens
- Anlieferungsdatum
- Skizzenhafte Darstellung des Bauvorhabens bzw. des Einbauortes
- Bezeichnung der Einbauweisen nach Angabe der jeweiligen Nummer aus Anlage 2 oder 3
- Bodenart der Grundwasserdeckschicht am Einbauort
- Angaben zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand; „günstig“ oder „ungünstig“
- Lage der Baumaßnahme zu Wasserschutzgebieten
Der Verwender hat unverzüglich nach Abschluss des Einbaus des MEB das Deckblatt zu unterschreiben und dem Bauherrn zu übergeben.
Bei Beendigung des Bauvorhabens hat Bauherr das Deckblatt und die Lieferscheine unverzüglich dem Grundstückseigentümer zu übergeben.
Dieser hat das Deckblatt und die Lieferscheine so lange aufzubewahren, wie der MEB eingebaut ist, um es auf Nachfrage den zuständigen Behörden vorlegen zu können.
Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen müssen mit dem Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV am 01.08.2023 folgendes beachten:
- Neue Recyclingbaustoffklassen beachten; RC-1, RC-2 und RC-3
- Die Recyclingbaustoffe gemäß den in der EBV genannten Einbauweisen einbauen
- Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der Lieferscheine mit Deckblatt einhalten
- Eventuellen Anzeigepflichten nachkommen
- Einhaltung anforderungsgerechter bautechnischer Eigenschaften aus den TL SoB etc. berücksichtigen
Bauherren:
Bauherren sind sowohl als Verwender wie als Erzeuger von mineralischen Ersatzbaustoffen von der Einführung der ErsatzbaustoffV betroffen.
Dabei können sich in folgenden Bereichen Probleme ergeben:
→ Anfänglich ist es für die Planer kompliziert, bei der Ausschreibung alle Entsorgungsmöglichkeiten eines mineralischen Abfalls
abzudecken, da verschiedene Regelwerke wie die LAGA-M 20, die EBV, das Bergrecht oder die DepV zur Hilfe genommen
werden können.
Dies kann konträr zu der Forderung aus der VOB stehen, welche eine eindeutige und erschöpfende
Leistungsbeschreibung für die einzusetzenden Materialien verlangt. Der Einbau der MEB hängt von verschiedenen
Voraussetzungen ab:
- Höchster zu erwartender Grundwasserstand:
→ Erklärungen und Handreichungen bezüglich der Definition finden sich in zahlreichen Vollzugshilfen
oder den FAQs - Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht:
→ Bodengutachten oder Bodenkarten - Bodenart der Grundwasserdeckschicht:
→ Bodengutachten oder Bodenkarten
→ Einordnung in „günstig“ oder „ungünstig“
→ eine künstliche Herstellung erfordert eine behördliche Einzelfallgenehmigung - Lage zu Wasserschutz- oder Vorranggebieten:
→ Bodenkarten oder Bodengutachten, GIS
Während der Übergangsphase können einige Aufbereitungsanlagen möglicherweise noch keine Eignungsnachweise vorlegen, weshalb Planer in der Kalkulation kaum die Kosten und insbesondere den zeitlichen Aufwand für die Annahmebereitschaft der Hersteller mineralischer Ersatzbaustoffe abschätzen können.
Ist es lukrativ, mobile Brecher einzusetzen oder sind die Aufwendungen für das Erbringen des EgN unwirtschaftlich?
Zur Zeit ist es noch strittig, ob eine vollständige Analytik mit ausführlichen Säulenversuch durchgeführt werden muss, um mobile Brecher einsetzen zu dürfen. Beim Versetzen mobiler Anlagen muss der EgN nur aktualisiert werden!
- Mindestmengenregelung
- mangelnde Klarheit bei der Definition von Einbauweisen
- Notwendigkeit behördlicher Einzelfallentscheidungen bei nicht aufgeführten Einbauweisen
Besonderheiten für Bauherren:
Erzeuger und Besitzer von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken haben die Pflicht, die bei Rückbau-, Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen anfallenden Abfälle untereinander und von Abfällen aus Primärbaustoffen separiert zu sammeln sowie zu befördern.
Im Falle einer nicht vorliegenden direkten Eignung zur Wiederverwendung, muss der Abfall einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden. Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht bestehen nur bei Unwirtschaftlichkeit oder nicht vorhandener technischer Eignung. Diese sind gemäß ErsatzbaustoffV zu dokumentieren und aufzubewahren.
Transporteur:
Die Aufgabe des Beförderers hinsichtlich der Dokumentationspflichten liegt darin, den vom Anlagenbetreiber ausgefüllten und unterschriebenen Lieferschein anzunehmen und an den Verwender zu übergeben.
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04.02.2025, 05.02.2025, 07.02.2025
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13.02.2025, 14.03.2025, 04.04.2025