Hygienische Anforderungen an Trinkwasser-Installationen nach VDI 6023
Warum Trinkwasserhygiene lebenswichtig ist
Trinkwasserhygiene ist ein zentraler Bestandteil der Gesundheitsvorsorge. Kontaminiertes Wasser kann schwerwiegende Erkrankungen verursachen, darunter:
- Infektionskrankheiten: Durchfallerkrankungen wie Typhus oder Cholera durch fäkale Verunreinigungen
- Bakterielle Infektionen: Legionellosen oder Wundinfektionen durch Pseudomonas aeruginosa – Bakterien, die sich unter ungünstigen Bedingungen in Hausinstallationen vermehren können
- Toxische Belastungen: Entwicklungsstörungen bei Kindern durch Blei oder erhöhtes Krebsrisiko durch Trihalogenmethane (THM), die bei der Trinkwasserdesinfektion entstehen können
Vielfältige Nutzung – höchste Anforderungen
Trinkwasser wird täglich für zahlreiche Zwecke genutzt: zum Trinken, zur Körperpflege, zur Reinigung von Wäsche und Geschirr, zur Lebensmittelherstellung und sogar als Befeuchterwasser in Klimaanlagen. Diese vielseitige Verwendung erfordert besonders hohe Hygieneanforderungen.
Gesetzliche Grundlagen und Vorschriften
Nach § 37 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch keine Gesundheitsschäden, insbesondere durch Krankheitserreger, zu befürchten sind. Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) konkretisiert diese Anforderungen.
Die Anforderungen des § 37 IFSG gelten nach § 5 der TrinkwV als erfüllt, wenn:
- Die allgemein anerkannten Regeln der Technik und alle Grenzwerte der TrinkwV für mikrobiologische, chemische, radiologische und Indikatorparameter eingehalten werden
- Krankheitserreger und chemische Stoffe nicht in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind
- Das Trinkwasser genusstauglich und rein ist
Technische Anforderungen nach § 13 TrinkwV
Zusätzlich schreibt § 13 der TrinkwV vor:
- Trinkwasserversorgungsanlagen müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) geplant, errichtet und betrieben werden
- Es dürfen ausschließlich gesundheitlich unbedenkliche Materialien verwendet werden (Details in §§ 14 und 15)
- Bei Verbindung zu einer Nichttrinkwasseranlage muss eine Sicherungseinrichtung nach den a.a.R.d.T. installiert sein