Bei auffälligen Befunden muss der Betreiber seinen Anzeige- und Handlungspflichten nach §§ 47 bzw. 51 der TrinkwV und zum Schutz der menschlichen Gesundheit nachkommen.

Seine Pflichten und Maßnahmen unterscheiden sich je nach Auffälligkeit:

  • Überschreitung eines Grenzwertes für einen mikrobiologischen, einen chemischen oder einen Indikatorparameter
  • Feststellung einer organoleptischen Auffälligkeit (Färbung, Trübung, Geruch, Geschmack)
  • Nachweis eines Krankheitserregers, wie z. B. Pseudomonas aeruginosa
  • Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen

Trinkwasserprobenahmen und -untersuchungen dürfen nach § 39 der TrinkwV nur von durch die oberste Landesgesundheitsbehörde zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Diese Untersuchungsstellen sind vom Betreiber vertraglich zu verpflichten, ihn unverzüglich über festgestellte Abweichungen von Grenzwerten für mikrobiologische, chemische und Indikatorparameter in Kenntnis zu setzen, ebenso über das Erreichen und Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen.

Die Untersuchungsstellen sind außerdem nach § 53 der TrinkwV verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich das Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen anzuzeigen, und zwar alle Befunde im Rahmen des Auftrages, auch wenn nur einer der Befunde auffällig ist.

Ferner können auch die Nutzer Veränderungen der Trinkwasserbeschaffenheit hinsichtlich Trübung, Färbung, Geruch und Geschmack feststellen und hierüber den Betreiber informieren, bzw. das Gesundheitsamt.

Pflichten und Maßnahmen bei Überschreitungen von Grenzwerten

Bei Überschreitungen von Grenzwerten für mikrobiologische, chemische oder Indikatorparameter oder bei Feststellung einer organoleptischen Auffälligkeit (Färbung, Trübung, Geruch, Geschmack) sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Unverzügliche Anzeigepflicht nach § 47 TrinkwV an das Gesundheitsamt
  • Unverzügliche Pflicht nach § 48 Abs. 2, Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen zur Abhilfe zu treffen. Diese können vom Gesundheitsamt angeordnet werden.
  • Information der Verbraucher nach § 52 über evtl. Gesundheitsrisiken, Ursachen der Grenzwertüberschreitungen, Maßnahmen, Verwendungsverbote usw.
  • Abgabeverbot nach § 48 TrinkwV: Das Trinkwasser darf nur mit Zustimmung (Duldung bzw. Zulassung einer Abweichung vom Grenzwert nach den §§ 63 ff. der TrinkwV) des Gesundheitsamtes an Verbraucher abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden, ggf. unter Auflagen, wie z.B. Ablaufen lassen oder Abkochen.

Die DVGW Arbeitsblätter W 551-2, 3 und -4 geben Hinweise zur konkreten Vorgehensweise bei auffälligen Befunden:

  • DVGW W 551-2: Hygiene in der Trinkwasser-Installation: Hygienisch-mikrobielle Auffälligkeiten; Methodik und Maßnahmen zu deren Behebung
  • DVGW W 551-3: Hygiene in der Trinkwasser-Installation; Reinigung und Desinfektion

Wichtig: Bei akuten Gesundheitsgefahren ist unverzügliches Handeln erforderlich. Die Information der Verbraucher muss dann umgehend und in geeigneter Form erfolgen (z.B. Aushänge, Durchsagen, persönliche Information).

Pflichten und Maßnahmen bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa

Der Krankheitserreger Pseudomonas aeruginosa gewinnt trinkwasserhygienisch zunehmend an Bedeutung. Das UBA hat 2017 eine Empfehlung zur Risikoeinschätzung beim Nachweis im Trinkwasser herausgebracht. Seit 2024 gibt es das DVGW Arbeitsblatt W 551-4, in welchem die Empfehlungen übernommen wurden.

Wird das Bakterium im Trinkwasser nachgewiesen, gelten auch hier die Anzeige- und Handlungspflichten nach der TrinkwV. Das Arbeitsblatt W 551-4 liefert Hinweise zur Bewertung einer Kontamination des Trinkwassers, abhängig von der Art der Einrichtung, mit einer Reihe von Beispielen.

Relevantes Regelwerk:

Besonders zu beachten: In medizinischen Einrichtungen, Pflegeheimen und Einrichtungen mit immunsupprimierten Personen ist besondere Vorsicht geboten, da Pseudomonas aeruginosa schwerwiegende Infektionen verursachen kann.

Pflichten und Maßnahmen bei Legionellen-Befunden

Bei Erreichen oder Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen sind folgende Pflichten und Maßnahmen zu beachten:

  • Anzeigepflicht nach § 51 Abs. 1 an das Gesundheitsamt, wenn kein Nachweis darüber vorliegt, dass die Untersuchungsstelle dies dem Gesundheitsamt gem. § 53 der TrinkwV angezeigt hat.
  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache (Ortsbesichtigung, Prüfung der Einhaltung der a.a.R.d.T., Risikoabschätzung)
  • Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit nach den a.a.R.d.T.
  • Unverzügliche Information des Gesundheitsamtes über die ergriffenen Maßnahmen
  • Dokumentation
  • Information der Verbraucher nach der UBA-Empfehlung „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023, S. 188)

Im DVGW Arbeitsblatt W 551-1 sind Hinweise für Sanierungsmaßnahmen zu finden. Hierzu ist anzumerken, dass die Trinkwasserverordnung vorrangig zu beachten ist. Die zu treffenden Maßnahmen basieren auf den Feststellungen bei der Ortsbesichtigung und der Risikoabschätzung bzw. Gefährdungsanalyse und zielen auf eine Beseitigung der technischen Mängel bzw. Anpassung an die technischen Vorgaben des Arbeitsblattes W 551-1 ab.

Wichtig: Desinfektionsmaßnahmen oder bakteriendichte Filter können nur als vorübergehende Maßnahmen dienen, um die Nutzung des Warmwassers ohne Gesundheitsrisiko zu ermöglichen.

Relevantes Regelwerk:

  • DVGW Arbeitsblatt W 551-1: Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen

Hinweis zur Gefährdungsanalyse: Eine fachgerechte Gefährdungsanalyse sollte durch qualifizierte Fachleute durchgeführt werden. Sie muss die gesamte Trinkwasser-Installation einschließlich aller relevanten Betriebsparameter berücksichtigen und die Ursachen für die Legionellenkontamination ermitteln.